Satzung des Wassersportclubs Großer Weserbogen e.V.
§1
§1.1 Der Verein Wassersportclub Großer Weserbogen e.V. mit Sitz in Schlüsselburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Heimatpflege.
§1.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen die Gesundheit seiner Mitglieder zu fördern, den Gemeinsinn zu wecken und die Liebe zur Natur und zur Heimat zu pflegen. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Behörden eine umfassende Regelung aller die Ausübung des Wassersports betreffenden Fragen anzustreben.
§1.3 Der Verein wurde am 14.01.1977 gegründet und wurde am 04.10.1977 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Petershagen unter VR 1069 eingetragen.
§1.4 Der Verein führt die Abkürzungszeichen WGW.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
§5.1 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS).
§5.2 Über die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
§6
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Der Beirat
Die Mitgliederversammlung
§7
§7.1 Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, besteht aus folgenden Personen:
1. Vorsitzenden
stellvertretenden Vorsitzenden Kassenwart §7.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung jeweils für zwei Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt und haben der Versammlung bei Ablauf ihrer Amtstätigkeit zu Ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen. §7.3 Der Vorstand im Sinne des §26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam Vertretungsberechtigt.
§7.4 Eine Vorstandssitzung wird vom Vereinsvorsitzenden, soweit und sooft er diese für erforderlich hält, einberufen.
§7.5 Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Er muss eine Vorstandssitzung einberufen, wenn 2 Vorstandsmitglieder/ Beiratsmitglieder diese unter Angabe von Gründen verlangen.
§7.6 Der Vorstand ist zum wirtschaftlichen und sparsamen Haushalten bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet. Er ist berechtigt, in finanziellen Angelegenheiten selbstständig zu entscheiden und befugt, im Interesse des Vereins Bestimmungen zu treffen.
§7.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten und vom 1. Vorsitzendem und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§7.8 Alle Ämter sind Ehrenämter
§8
§8.1 Zur Unterstützung des Vorstands wird ein Beirat gewählt. Der Beirat wird in der Vereinsordnung geregelt . Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§8.2 Die Mitglieder des Beirats werden von der Jahreshauptversammlung jeweils für zwei Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.
§9
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
§10
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§11
§11.1 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirats vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist es dauernd oder längere Zeit verhindert, so hat der Vorstand das Recht der Ergänzung durch Ersatzwahl.
§11.2 Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
§11.3 Die Amtszeit des Ersatzmannes läuft zu dem Zeitpunkt ab, zu dem das ausgeschiedene Vorstands- oder Beiratsmitglied, für das er eingetreten ist, beendet wäre.
§12
§12.1 Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen zu verbuchen.
§12.2 Im Innenverhältnis wird geregelt: Ausgaben sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie von einem weiteren Vorstands-/ Beiratsmitglied angewiesen sind.
§12.3 Die Kasse ist jährlich abzuschließen.
§12.4 Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen und zu unterzeichnen. Das Ergebnis haben die Kassenprüfer der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. Den Kassenprüfern ist das gesamte Buch und Aktenmaterial vorzulegen und jede gewünschte Auskunft zu erteilen.
§13
§13.1 Dem Verein kann jede unbescholtene Person als aktives oder passives Mitglied beitreten, die sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen und die nicht aus einem anderen Wassersportverein ausgeschlossen worden ist.
§13.2 Zur Aufnahme bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Aufnahme muss durch Beschlussfassung des Vorstandes genehmigt werden.
§13.3 Minderjährige Mitglieder können in die Jugendabteilung aufgenommen werden. Hierbei ist die Genehmigung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Weitere Regelungen in der Vereinsordnung.
§13.4 Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben werden.
§14
§14.1 Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Januar des Aufnahmejahres.
§14.2 Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr, den jährlichen Vereinsbeitrag und etwaige andere Gebühren im voraus zu entrichten.
§14.3 Die Festsetzung der Beiträge, die Höhe der Gebühren und sonstiger Leistungen der Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstandes jeweils durch die Jahreshauptversammlung für das neue Geschäftsjahr festgelegt.
§15
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
Vereinsangehörige haben das Recht auf Betreuung und Unterstützung durch den Verein in allen den Wassersport betreffenden Angelegenheiten.
§16
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
§16.1 Die Beiträge gemäß §14 pünktlich zu zahlen, und festgelegte sonstige Leistungen zu erbringen.
§16.2 Die Satzung, die Vereinsordnung, gefasste Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen und die Bestrebung des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
§17
Die Mitgliedschaft wird beendet:
§17.1 Durch den freiwilligen Austritt, der dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich angezeigt werden muss.
§17.2 Durch den Tod eines Mitgliedes.
§17.3 Durch Vereinsausschluss
§17.4 Durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
§18
Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es:
§18.1 Ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.
§18.2 Den Bestrebungen des Clubs zuwider handelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen des Clubs schädigt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
§18.3 Wenn es trotz zweifacher schriftlicher Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommt.
§18.4 Zur Verfügung des Ausschlusses ist der Vereinsvorsitzende nach vorheriger Anhörung des Vorstands berechtigt.
§18.5 Dem Betroffenen steht innerhalb einer zwei wöchigen Frist nach Zustellung des Ausschlussbescheides beim Vereinsvorsitzenden das Einspruchsrecht zu. Die Beschwerde muss schriftlich begründet werden.
§18.6 Der Vereinsvorsitzende reicht die Beschwerde unverzüglich im Vorstand des Vereins ein, der mit dem Beirat eine Vorstandsitzung einberuft. Nach Prüfung in der Vorstandsitzung wird eine endgültige Entscheidung getroffen.
§19
Die Jahreshauptversammlung findet möglichst im 1. Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres statt. Sie hat unter anderem die grundsätzliche Aufgabe:
§19.1 Den oder die Kassenprüfer zu bestellen.
§19.2 Die Beiträge und Gebühren für das neue Geschäftsjahr festzulegen.
§19.3 Die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im neuen Jahr zu beraten und festzulegen.
§19.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn:
a.) Der Vorsitzende es für nötig hält.
b.) Der Vorstand/Beirat es beschließt.
c.) Mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck:
§19.5 Über wichtige Aussprachen und Anregungen der Mitgliederversammlungen bindende Beschlüsse durch Abstimmung herbeizuführen.
§19.6 Mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder Satzungsänderungen zu beschließen.
§19.7 Eine Entscheidung gemäß §5 der Satzung zu treffen.
§19.8 Zur Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung lädt der 1. Vorsitzende die Mitglieder schriftlich ein. Die Einladung muss jedem Mitglied 14 Tage vor dem Versammlungstermin zugehen.
§20
§20.1 Über jede Versammlung der Mitglieder ist eine Niederschrift anzufertigen die den Hergang der Versammlung, die Anträge und gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist vom 1. Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren.
§20.2 Die Niederschrift ist der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben und von ihr zu genehmigen.
1.Vorsitzende 2.Vorsitzende Kassenwart
Schlüsselburg, den 11.05.1978
Geändert am 23.10.1980/ 23.01.1981/ 02.03.1984/15.05.1993
Heutige Fassung beschlossen am 20.03.2015